Städtebauliche SanierungsmaßnahmeGrundsätzlichesStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 135 BauGB ff werden in mit Satzung abgegrenzten Gebieten, den Sanierungsgebieten, durchgeführt, um städtebauliche oder soziale Miände zu beheben oder Gebiete neu zu ordnen. Es handelt sich dabei zumeist um Gebiete, in denen eine "Selbstheilung über den Markt" nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten ist. Es sind zeitlich begrenzte und schwierige Verwaltungsaufgaben, die vielfältige Einzelmaßnahmen erfordern. Die Dauer einer Sanierungsmaßnahme lässt sich zu Beginn schwer schätzen, doch als Orientierungsgröße ist mit einer Dauer von 10 bis 15 Jahren zu rechnen. Die Sanierung gilt als beendet, wenn die Sanierungssatzung aufgehoben wird und die definierten Aufwertungsziele erreicht sind. Vorbereitung des StadtumbausZur Teilnahme am Programm Stadtumbau West des Bundes wird die Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) durch den Fördergeber vorausgesetzt. Das ISEK dient dabei sowohl als Grundlage für die Aufnahme in die verschiedenen Städtebauförderungsprogramme als auch in Form eines Leitfadens der aktuellen stadtentwicklungspolitischen Ziele und stellt somit die Basis der zukunftsgerichteten Stadtentwicklung in Elmshorn dar. An die Aufstellung des ISEK knüpft die Vorbereitende Untersuchung (VU) nach § 141 BauGB an, die im projektierten Stadtumbaugebiet Funktionsmängel feststellen soll. Die VU soll somit über die Notwendigkeit der projektierten Sanierung Aufschluss geben. Durch die räumliche Verortung der Mängel dient die VU als Grundlage für die Abgrenzung des jeweiligen Sanierungsgebietes. Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete und die jeweilige Sanierungssatzung wurden nach abgeschlossener VU vom Stadtverordneten-Kollegium beschlossen und erlangte somit Satzungscharakter. RechtsfolgenAus der Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet ergeben sich vielfältige Rechtsfolgen, die auch für Bewohner und Grundstückseigentümer Einschränkungen mit sich bringen. Zunächst erhalten alle Eigentümer einen Eintrag in das Grundbuch. Hiermit wird u.a. sichergestellt, dass für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die notwendige sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt wird. Auf diese Weise kann eine Koordinierung aller Einzelmaßnahmen mit den übergeordneten Zielsetzungen für das gesamte Gebiet stattfinden. Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei der Sanierung öffentlicher Straßen. Anders als im übrigen Stadtgebiet werden keine Straßenausbaubeiträge erhoben. Erst nach Abschluss der Sanierung ist der durch die Gesamtheit der Maßnahmen entstandene Wertzuwachs in Form eines Ausgleichsbetrages an die Stadt abzuführen. Darüber hinaus gilt ein allgemeines Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt beim Kauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dies gilt allerdings nicht bei Veräußerungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei der Bestellung eines Erbbaurechtes. FördermittelIn Sanierungsgebieten und Stadtumbaugebieten können spezielle Fördermittel, sogenannte Städtebaufördermittel, die den Kommunen von Bund, Land und der Stadt zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt werden, für verschiedene öffentliche und private Erneuerungsmaßnahmen eingesetzt werden. Zur Realisierung der Sanierungsziele werden jedes Jahr Fördermittel für private und öffentliche Maßnahmen eingesetzt. Damit durch private Einzelmaßnahmen die Umsetzung der Sanierungsziele nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, ist in § 144 BauGB festgelegt, für welche Maßnahmen eine Sanierungsgenehmigung von privaten Grundstückseigentümern in Sanierungsgebieten einzuholen ist. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
Bei diesen Vorhaben prüft die Stadt, ob die Umsetzung der Ziele und Zwecke der Sanierung erschwert wird. Über die Genehmigung hat die Stadt grundsätzlich binnen eines Monats zu entscheiden. |
Satzungen der Sanierungsgebiete
Sanierungssatzung Bahnhof-Bahnhofs- |


